Fokus-Thema
Unter allen aktuell vom Bundesverband Pflegemanagement vertretenen Themen wird regelmäßig ein Thema detailliert beleuchtet. Informativ, transparent und für jedermann zugänglich.
Einführung.
Mit der Verabschiedung der Richtlinie gemäß § 63 (3c) SGB V zur Erweiterung des Aufgabenspektrums ergibt sich für beruflich Pflegende die Chance, in bestimmten Teilbereichen heilkundlich tätig zu werden. Mit Inkrafttreten der Richtlinie ist jedoch auch eine Vielzahl von faktischen und rechtlichen Änderungen verbunden, die es zu erfassen und zu verstehen gilt.
Zum aktuellen Stand.
Die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) über die Festlegung ärztlicher Tätigkeiten zur Übertragung auf Berufsangehörige der Alten- und Krankenpflege im Rahmen von Modellvorhaben nach § 63 Absatz 3c SGB V wurde am 20.10.2011 im GBA beschlossen. Mit Verkündung im Bundesanzeiger vom 21.03.2012 ist die Richtlinie am 22.03.2012 in Kraft getreten (www.g-ba.de/informationen/beschluesse/1401/). Ein Meilenstein für die Weiterentwicklung und Emanzipation der Profession Pflege.
Die Bundesärztekammer sieht in der Schaffung einer neuen Versorgungsebene mit Verlagerung ärztlicher Zuständigkeiten jedoch ein Sicherheitsrisiko für die zu versorgenden Patienten und bewertet die Verabschiedung der Richtlinie damit als nicht als zielführend. (www.presseportal.de/pm/9062/2204291/aerztliche-spitzenverbaende-verabschieden-gemeinsame-resolution-zur-delegation).
Dabei bleiben die ärztlichen Diagnose- und Indikationsstellungen für die ärztlichen Behandlungsmaßnahmen klar in ärztlicher Verantwortung. Es geht einzig um die auf dieser Grundlage durchzuführenden Behandlungsmaßnahmen, die in Modellvorhaben von zusätzlich qualifizierten Pflegepersonen erfolgen sollen. Die erforderliche, spezielle Qualifizierung der Pflegekräfte wird in der Richtlinie klar vorgegeben. Der Grad der eigenverantwortlichen Aufgabenübernahme und -durchführung richtet sich dabei nach den vorhandenen Kompetenzen sowie Qualifizierungsweiterbildungen der Fachpflegekräfte. Den Ausbildungsstätten wird die Kompetenz der Wissensvermittlung der Ausbildung übertragen. Das veränderte Aufgabenspektrum bringt damit auch Veränderungen in Ausbildungsstruktur und -inhalten mit sich.
In Teil B der Richtlinie wird in einem Katalog konkretisiert, welche Tätigkeiten innerhalb der Modellvorhaben durchgeführt werden können. Dies sind zum einen diagnosebezogene Leistungskomplexe wie Diabetes Mellitus Typ I und II, Chronische Wunden (z.B. Ulcus cruris), Demenz (nicht palliativ) und Hypertonus (ohne Schwangerschaft), zum anderen prozedurenbezogene Einzeltätigkeiten.
Die Versorgung der Patienten im Rahmen der vorgesehenen Modellvorhaben soll nach aktuellen und wissenschaftlich gesicherten Erkenntnissen zu jeder Zeit gewährleistet werden. Für die Umsetzung bedeutet dies, die Abläufe und Resultate der Patientenversorgung systematisch zu überprüfen. Zu diesem Zweck sollen die Daten über Vorgehensweise und Behandlungsergebnisse von Beginn an regelmäßig erhoben und analysiert werden. Ziel ist es, auch die Meinung der Patienten durch entsprechende Befragungen mit einfließen zu lassen.
Zu den nächsten Schritten.
Der Bundesverband Pflegemanagement hat sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene bereits erste Initiativen zur konkreten Umsetzung der Richtlinie gestartet. Die erforderlichen Grundinformationen dazu werden derzeit gebündelt zusammengetragen und aufbereitet, so dass diese in Kürze entsprechend kommuniziert werden können. Sollten in Ihrer Region ebenfalls bereits einzelne Aktivitäten begonnen haben, wären wir über eine kurze Information dazu sehr dankbar.
Für die anschließende Realisierung müssen zunächst Vereinbarungen zwischen den Kostenträgern (Krankenkassen und/oder Kassenärztlichen Vereinigungen) und Leistungserbringern (Vertragsarzt, und ambulante oder stationäre Pflegeeinrichtung oder Krankenhaus) abgeschlossen werden. Auf dieser Grundlage können dann die Vertragspartner auf regionaler Ebene jeweils auswählen, welche Tätigkeiten sie in ihrem Modellprojekt durchführen möchten. Für die Modellphase ist ein Zeitraum von acht Jahren vorgesehen.
Die Realisierung der Grundlage ist mit Sicherheit ein Prozess, der die dafür vorgesehenen Jahre erfordern wird. Umso wichtiger ist ein koordiniertes Vorgehen, bei dem die vielen einzelnen Schritte und Maßnahmen im Interesse einer praxisgeprüften und professionellen Lösung konsolidiert werden. Aus Sicht des Bundesverbands Pflegemanagement ist hierfür ein professionelles Projektmanagement mit entsprechender Projektstruktur unentbehrlich, da dies nicht nur für die aktuelle Umsetzung, sondern auch für spätere Planungen und Realisierungen erfolgsentscheidend sein wird.
Mit Blick auf die Finanzierbarkeit ist die Umsetzbarkeit nach der Einschätzung des Bundesverbands Pflegemanagement mit vertretbaren Mitteln gegeben. Den heutigen Kosten werden künftig Einsparungen durch optimierte Behandlungsabläufe entgegenstehen. Allerdings ist eine Amortisierung erst langfristig zu erwarten.
Eine erfolgreiche Umsetzung bedeutet, dass nach abgeschlossener Modellphase die Leistungen von entsprechend qualifizierten Pflegenden angeboten werden können.


